Satzung der Stiftung UNESCO – Weltkulturerbe Kloster Lorsch

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen                                                                                         Stiftung UNESCO – Weltkulturerbe Kloster Lorsch.                                           

(2) Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.                      

(3) Sitz der Stiftung ist Lorsch inHessen.                                                                          

(4) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2  Zweck und Auftrag der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von im Zusammenhang mit der UNESCO-Welterbestätte Kloster Lorsch und alle zur Geschichte und dem Raum des Klosters bzw. der Reichsabtei Lorsch gehörenden kulturhistorischen Stätten stehenden Maßnahmen und Projekten sowie von Aktivitäten, die die europäische Bedeutung dieser Welterbestätte und ihrer kulturellen Aspekte unterstreichen, die denkmalpflegerischen Aufgaben unterstützen und wissenschaftliche Forschungen bezüglich des ehemaligen Kloster Lorsch ermöglichen. Dazu gehören insbesondere auch  Projekte  der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, das Weltkulturdenkmal Kloster Lorsch in seiner historischen und kulturellen Dimension einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen, Maßnahmen zur Unterstützung der Organisation der Welterbestätte. Hierzu zählen beispielsweise Projekte der Museumspädagogik oder öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen mit Bezug zum Kloster Lorsch.

(2) Der Stiftungszweck umfasst auch die Förderung von  Maßnahmen, die in unmittelbarem historischen Kontext stehen oder die Funktion des Kloster Lorsch als UNESCO-Weltkulturdenkmal unterstützen, wie beispielsweise die digitale virtuelle Aufbereitung der Welterbestätte Kloster Lorsch.

(3) Die Stiftung leistet  einen wichtigen Beitrag zur Völkerverständigung durch internationale Netzwerke, indem sie über Kooperationsverträge und Partnerschaften mit anderen Welterbestätten, zumal in anderen Ländern, die Bemühungen zur internationalen Verständigung und zur  Kultur des Friedens unterstützt.                                                      

§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung des Stiftungsvermögens

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und ist überregional ausgerichtet.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge sowie die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und die Stifterversammlung.                      

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.  Das Amt des Vorstandes kann hauptamtlich wahrgenommen werden. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Stifterversammlung.

(3) Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 6 Die Stifterversammlung

Die Stifterversammlung ist das oberste Organ der Stiftung. Sie hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Stiftung in ihren Grundzügen festzulegen.

Ihr obliegen insbesondere

(1) Wahl und Beratung des Vorstands                                                                               

(2) Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund; ein solcher Grund wäre insbesondere grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

(3) die Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes

(4) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

(5) gegebenenfalls Berufung einer externen Wirtschaftsprüfung oder vergleichbaren Stelle oder Person

(6) gegebenenfalls Berufung eines  Beirates

§ 7 Zusammensetzung und Stimmenverhältnisse der Stifterversammlung

(1) Stifter ab einer Mindesteinlage von EUR 15.000 sind Mitglieder der Stifterversammlung. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1.1.2012 jährlich prozentual um die Inflationsrate der Bundesrepublik Deutschland. Die von den Stiftern namentlich benannten Vertreter  bilden die Stifterversammlung.  Automatische Mitglieder der Stifterversammlung sind  der Landrat des Kreises Bergstraße und der Bürgermeister der Stadt Lorsch. Der Vorsitzende der Stifterversammlung ist stimmberechtigtes Mitglied der Stifterversammlung. Sämtliche Mitglieder der Stifterversammlung sind berechtigt, sich bei Stifterversammlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.                                                                                                              

(2) Die Stifterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Stifter anwesend sind.                                                                                                                           

(3) Jedes Mitglied der Stifterversammlung hat eine Stimme. 

(4) Bei Abstimmungen und Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Stifterversammlung. Eine Ausnahme bilden die in § 13 genannten Fälle. In diesen Fällen ist eine 75 {55cf98b7818c4b4d7043f6d5b5fad9f7d73f0bf187f4bdd624d9f904af0b111b} Mehrheit notwendig.

(5) Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte  einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.  Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl  ist möglich. Vorsitzender und stellv. Vorsitzender sollten Stifter sein.

(6) Die Stifterversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorsitzende kann nach Bedarf außerordentliche Sitzungen der Stiftungsversammlung ansetzen. Die Einberufung einer Stifterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Mitglieder sich schriftlich oder fernschriftlich mit dem gestellten Antrag einverstanden erklären.

§ 8  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen, nämlich den jeweils von der Stifterversammlung gewählten 1. Vorsitzenden, Schatzmeister und  Schriftführer.                     

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Stifterversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. 

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt. 

(4) Mitglieder der Stifterversammlung dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§ 9  Aufgaben des Vorstandes                                                                                               
(1)  Der Vorstand koordiniert das gesamte operative Geschäft der Stiftung. (2) Dem Vorstand obliegt es insbesondere                                                          –          

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der verfügbaren Mittel
  • die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen hervorgehen
  • Fertigung eines jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

(3) Die Stifterversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen und einsetzen.

§ 10  Beirat

Für beratende Funktion kann die Stifterversammlung einen Beirat einrichten, der den Vorstand und die Stifterversammlung berät

§ 11 Externe Wirtschaftsprüfung

Die Stifterversammlung  kann eine externe Wirtschaftsprüfung oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugte Stelle oder Person, der kein Mitglied der Stifterversammlung,  des Vorstandes oder des Beirates angehören darf, beauftragen. Die Wirtschaftsprüfung hat den  durch die Geschäftsführung vorzulegenden Geschäftsbericht zum Vorjahr zu prüfen. Nach Prüfung des Geschäftsberichtes kann die externe Wirtschaftsprüfung eine Entlastung des Vorstands empfehlen.

§ 12 Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten im Sinne der § 86, 26 BGB.
Durch Beschluss der Stifterversammlung kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis übertragen werden. In diesem Fall muss eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde erfolgen.

§ 13 Änderung der Satzung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

(1) Beschlüsse über vorgeschlagene Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens 75{55cf98b7818c4b4d7043f6d5b5fad9f7d73f0bf187f4bdd624d9f904af0b111b} der Mitglieder der Stifterversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben und dem Stiftungszweck nicht zuwider laufen. 

(2) Über die Auflösung der Stiftung beschließt die Stifterversammlung mit einer Mehrheit von 75 {55cf98b7818c4b4d7043f6d5b5fad9f7d73f0bf187f4bdd624d9f904af0b111b} der Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.                         

(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das  Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für  die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit des Weltkulturdenkmals Kloster Lorsch.                                  

§ 14 Aufsichtsbehörde, Inkrafttreten

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.

(Satzung geändert in der Stifterversammlung am 13. März 2018)

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